Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ladung zum Vergleichsversuch

Paragraph 38,

Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustande kommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des Paragraph 37, auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009732