Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückstellung der Klage
§ 42.Paragraph 42,
Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009736