Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückziehung der Klage
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2)Absatz 2,Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 28 Abs. 5) begnügt.Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (Paragraph 28, Absatz 5,) begnügt.
(3)Absatz 3,Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.Anträge nach Absatz 2, sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009738