Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb
§ 46.Paragraph 46,
Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, im offenbaren Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet auf Ausländer keine Anwendung (Art. XIV EGZPO). Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, im offenbaren Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet auf Ausländer keine Anwendung (Artikel römisch vierzehn, EGZPO).
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009740