Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Leistungsfrist
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.
(2)Absatz 2,Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009748