Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ausweise über die Geschäftstätigkeit
§ 63.Paragraph 63,
Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009758