Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vorschlagsrechte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für das Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt. Weiters ist die Maklerkammer bei der Wiener Börse berechtigt, aus dem Kreis der Wertpapiersensale ein Mitglied vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse (§ 11 der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse (Paragraph 11, der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.
(3)Absatz 3,Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
(4)Absatz 4,Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.Die Vorschläge gemäß Absatz eins und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40009702