Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.2000 BGBl. II Nr. 230/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. II Nr. 230/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vorschlagsrechte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für das Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt. Weiters ist die Maklerkammer bei der Wiener Börse berechtigt, aus dem Kreis der Wertpapiersensale ein Mitglied vorzuschlagen.
  2. Absatz 2,Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse (Paragraph 11, der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.
  3. Absatz 3,Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
  4. Absatz 4,Die Vorschläge gemäß Absatz eins und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009702