Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 419.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch vier

Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6

Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:

Ziffer eins Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;

Ziffer 2 Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;

Ziffer 3 Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;

Ziffer 4 Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;

Ziffer 5 Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;

Ziffer 6 Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;

Ziffer 7 Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;

Ziffer 8 Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;

Ziffer 9 Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.

Schlagworte

Zulassungssystem, Führungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098720