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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 219.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
    1. Litera a
      nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
    2. Litera b
      Unfälle in militärischen Einrichtungen;
    3. Litera c
      Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;
    4. Litera d
      Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme
      1. Litera i
        der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;
      2. Sub-Litera, i, i
        der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
    5. Litera e
      unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
    6. Litera f
      Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;
    7. Litera g
      das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.

Schlagworte

Bereitschaftsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098686