Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
Unfälle in militärischen Einrichtungen;
Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;
Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme
der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;
der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;
das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Schlagworte
Bereitschaftsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
NOR40098686