Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.
(2)Absatz 2,Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
NOR40098706