Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
ab 29.04.1999 — BGBl. I Nr. 69/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute29.04.1999 BGBl. I Nr. 69/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.04.1999BGBl. I Nr. 69/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anträge und Meldungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen sind beim Fonds einzubringen. Über Aufforderung des Fonds sind über die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen geeignete Nachweise eines zum selben Zweck in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingerichteten Fonds, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer sonst geeigneten Einrichtung oder Person öffentlichen Glaubens vorzulegen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.
  2. Absatz 2,Die Erledigung von Anträgen gemäß Absatz eins und die Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen haben durch Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010208