Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:
Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
Zuwendungen von Staaten; und
(2)Absatz 2,Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3)Absatz 3,Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40010220