Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu leisten.
(3)Absatz 3,Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40010366