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§ 11

Fassungen
ab 27.11.2000 — BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute27.11.2000 BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.11.2000BGBl. I Nr. 74/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
    2. Ziffer 2
      Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
    3. Ziffer 3
      Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
    4. Ziffer 4
      Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.
    5. Ziffer 5
      Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
    6. Ziffer 6
      Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen wird.
    7. Ziffer 7
      Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
    8. Ziffer 8
      Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
    9. Ziffer 9
      Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Wirtschaftsprüfung.
    10. Ziffer 10
      Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
    11. Ziffer 11
      Der Beschluss über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer 11, unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010376