Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.
Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen wird.
Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Wirtschaftsprüfung.
Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
Der Beschluss über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Abs. 1 Z 11 unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer 11, unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40010376