Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte Mitglieder an.
(2)Absatz 2,Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 11 Z 5) über die Erbringung von Leistungen.Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (Paragraph 11, Ziffer 5,) über die Erbringung von Leistungen.
(3)Absatz 3,Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über geeignete Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse.Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und über geeignete Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40010378