Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.
(2)Absatz 2,Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.
(3)Absatz 3,Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.
Schlagworte
Personalkosten, Sklavenarbeiter
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40055251