Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versöhnungsfonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Beachte
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 74, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 74,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
§ 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen und die Abkommen mit den Staaten, in denen Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, sowie mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt. Paragraph 17, (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in Paragraph 6, erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen und die Abkommen mit den Staaten, in denen Partnerorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, eingerichtet sind, sowie mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt römisch eins bekannt.
Dokumentnummer
NOR40010382