Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 27.11.2000 — BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute27.11.2000 BGBl. I Nr. 74/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.11.2000BGBl. I Nr. 74/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Leistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      105 000 S bei Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, (Sklavenarbeiter).
    2. Ziffer 2
      35 000 S bei Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.
    3. Ziffer 3
      20 000 S bei Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels uä.) leisten mussten.
    4. Ziffer 4
      Kinder und Minderjährige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.
    5. Ziffer 5
      An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5 000 S erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) erhalten.
  3. Absatz 3,Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010368