Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vignettenpreisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette
§ 5. Die Zweimonatsvignette berechtigt abweichend von § 7 Abs. 8 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Paragraph 5, Die Zweimonatsvignette berechtigt abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Dokumentnummer
NOR40010466