Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vignettenpreisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Schlussbestimmung
§ 6. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2001 zur Straßenbenützung berechtigen.Paragraph 6, (1) Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2001 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2000 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2000 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3)Absatz 3,Solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist, gelten die Schillingbeträge gemäß §§ 1 bis 4 auch noch nach dem 31. Dezember 2001.Solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist, gelten die Schillingbeträge gemäß Paragraphen eins bis 4 auch noch nach dem 31. Dezember 2001.
Dokumentnummer
NOR40010467