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Art. 2

Fassungen
01.07.2000 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 131/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.200030.04.2008 BGBl. III Nr. 131/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Tosters/Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. III Nr. 131/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
    1. Litera a
      die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        einen Abschnitt der Landesstraße L 61 von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
      • Strichaufzählung
        die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
      • Strichaufzählung
        den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
    2. Litera b
      die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.
  2. Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Schlagworte

Sozialraum

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2008

Gesetzesnummer

20000837

Dokumentnummer

NOR40010495