Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Tosters/Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Landesstraße L 61 von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.
(2)Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2008
Dokumentnummer
NOR40010495