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Art. 3

Fassungen
01.07.2000 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 131/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.200030.04.2008 BGBl. III Nr. 131/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Tosters/Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. III Nr. 131/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2008

Gesetzesnummer

20000837

Dokumentnummer

NOR40010496