Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speisegelatine-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
"Gelatine": natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fisch und Geflügel) gewonnen wurde;
"Gerben": das Härten von Häuten unter Verwendung von pflanzlichen Gerbemitteln, Chromsalzen oder anderen Stoffen, wie Aluminiumsalzen, Eisensalzen, Siliziumsalzen, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtungsmitteln;
"Häute und Felle": alle kutanen und subkutanen Gewebe;
"Inverkehrbringen": das Herstellen, Behandeln, Befördern, Einführen, Lagern, Umhüllen, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;
"Land oder Gebiet der Kategorie 1": Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) als BSE-frei eingestuft wird;
"Land oder Gebiet der Kategorie 2": Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der EG als vorläufig BSE-frei eingestuft wird;
"Land oder Gebiet der Kategorie 3": Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den Rechtsvorschriften der EG als gering eingestuft wird;
"Land oder Gebiet der Kategorie 4": Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den Rechtsvorschriften der EG als hoch eingestuft wird;
"Speisegelatine": Gelatine, die als Lebensmittel, Verzehrprodukt oder Zusatzstoff im Sinne der §§ 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzustufen ist."Speisegelatine": Gelatine, die als Lebensmittel, Verzehrprodukt oder Zusatzstoff im Sinne der Paragraphen 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, einzustufen ist.
Dokumentnummer
NOR40010638