Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speisegelatine-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 5, (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Speisegelatine, die nachweislich vor dem nach Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurde.Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Speisegelatine, die nachweislich vor dem nach Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurde.
Dokumentnummer
NOR40010641