Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Nofels/Ruggell
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
einen Abschnitt der Noflerstraße von 115 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Hasabach in Richtung Ruggell;
je einen zwei Meter breiten, die beiden Zollgebäude umgebenden Grundstücksstreifen;
die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene südöstlich der Noflerstraße gelegene Zollgebäude.
(2)Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2008
Dokumentnummer
NOR40010769