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Art. 2

Fassungen
01.07.2000 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 132/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.200030.04.2008 BGBl. III Nr. 132/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Nofels/Ruggell

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. III Nr. 132/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
    1. Litera a
      die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
      • Strichaufzählung
        einen Abschnitt der Noflerstraße von 115 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Hasabach in Richtung Ruggell;
      • Strichaufzählung
        je einen zwei Meter breiten, die beiden Zollgebäude umgebenden Grundstücksstreifen;
      • Strichaufzählung
        die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
    2. Litera b
      das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene südöstlich der Noflerstraße gelegene Zollgebäude.

  1. Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2008

Gesetzesnummer

20000847

Dokumentnummer

NOR40010769