Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Wiesenrain/Widnau (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
das auf der Ostseite gelegene Büro;
die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
(2)Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR40010780