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Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 137/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Kapitel römisch fünf
Multilaterale Konsultationen

Artikel 15

Multilaterale Konsultationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
  3. Absatz 3,Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010839