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Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 137/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 137/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 19

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40010843