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§ 51 MBG

Fassungen
ab 01.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 5101.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung von Entschädigungsansprüchen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach den Paragraphen 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Dreimonatsfrist nach Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz 2, für den Abschluss der Vereinbarung und
    2. Ziffer 2
      die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat.
  2. Absatz 2,Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach Paragraph 44, Absatz 2, verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. Paragraph 1497, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rückersatzansprüche des Bundes nach Paragraph 45, Absatz 3, auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033192