Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Buchhaltung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Buchhaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Buchhaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchhalter oder Buchhalterin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40011399