Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftskunde
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Kaufmännischer Schriftverkehr (Anfrage, Angebot, Bestellung, Mängelrüge, Mahnschreiben),
Zahlungsverkehr (Devisen und Valuten, halbbare und unbare Zahlungsarten),
Personalwesen (Arbeitnehmerpflichten und -rechte, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts).
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitnehmerrecht, Arbeitsrecht
Dokumentnummer
NOR40011408