Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Personalverrechnung
§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu beziehen.Paragraph 6, (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu beziehen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend eines von der Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen auszuwählenden Themas zu umfassen:
Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben),
Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden,
Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Lohnverrechnung, Lohnabrechnung
Dokumentnummer
NOR40011404