Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.09.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 304/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 304/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.09.2000BGBl. II Nr. 304/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Personalverrechnung

Paragraph 6, (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu beziehen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend eines von der Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen auszuwählenden Themas zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben),
    2. Ziffer 2
      Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden,
    3. Ziffer 3
      Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Lohnverrechnung, Lohnabrechnung

Gesetzesnummer

20000898

Dokumentnummer

NOR40011404