Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
20.09.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 120.09.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 310/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.09.2000BGBl. II Nr. 310/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage 1

Pos. Bezeichnung

RINDER

Jungvieh unter ein Jahr alt

1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

4 Stiere und Ochsen

5 Schlachtkalbinnen

6 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

7 Stiere und Ochsen

8 Schlachtkalbinnen

9 Nutz- und Zuchtkalbinnen

10 Milchkühe

11 Andere Kühe

12 Rinder insgesamt

SCHWEINE

13 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

14 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

15 50 bis unter 80 kg

16 80 bis unter 110 kg

17 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

18 Jungsauen, noch nie gedeckt

19 Jungsauen erstmals gedeckt

20 Ältere Sauen, gedeckt

21 Ältere Sauen, nicht gedeckt

22 Zuchteber

23 Schweine insgesamt

SCHAFE

24 Mutterschafe und gedeckte Lämmer

25 Andere Schafe

26 Schafe insgesamt

ZIEGEN

27 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

28 Andere Ziegen

29 Ziegen insgesamt

GEFLÜGEL

Hühner

30 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt

31 Legehennen 1/2 Jahr bis unter 11/2 Jahre alt

32 Legehennen 11/2 Jahre alt und älter

33 Hähne

34 Mastkücken und Jungmasthühner

35 Hühner insgesamt

36 Truthühner

37 Sonstiges Geflügel

38 Zuchtwild im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 399/1994:

Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zweck der Fleischgewinnung getötet werden.

39 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Schlagworte

Nutzkalb

Gesetzesnummer

20000900

Dokumentnummer

NOR40011446