Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart und -masse
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben, der Positionen 13 bis 39 der Anlage 1 bei 12 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.Paragraph 3, (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und personenbezogen (siehe Paragraph 5,) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben, der Positionen 13 bis 39 der Anlage 1 bei 12 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß § 5.Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 5,
(3)Absatz 3,Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Schlagworte
Erhebungsmasse
Dokumentnummer
NOR40011439