Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufwandentschädigung
§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.Paragraph 8, (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
(2)Absatz 2,Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Dokumentnummer
NOR40011444