Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Absatz 2, insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.
(2)Absatz 2,Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
NOR40011513