Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2000 BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. III Nr. 160/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.
  2. Absatz 2,Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.
  3. Absatz 3,Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.
  5. Absatz 5,Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

NOR40011544