Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.
(3)Absatz 3,Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40011546