Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2000 — BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2000 BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. III Nr. 160/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.
  3. Absatz 3,Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

NOR40011546