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Art. 11

Fassungen
ab 22.10.2000 — BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.10.2000 BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.10.2000BGBl. III Nr. 161/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011561