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Art. 4

Fassungen
ab 22.10.2000 — BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.10.2000 BGBl. III Nr. 161/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2000,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.10.2000BGBl. III Nr. 161/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Freier Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer Währung, insbesondere von:
    1. Litera a
      Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen Erträgen;
    2. Litera b
      Rückzahlungen, die sich aus einem mit der Investition im Zusammenhang stehenden Darlehensvertrag ergeben;
    3. Litera c
      jedem Kapital und zusätzlichen Beträgen zur Erhaltung oder Erweiterung der Investition oder von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Investition;
    4. Litera d
      einer Entschädigung für Enteignung, Schaden oder Verlust wie in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens erwähnt;
    5. Litera e
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.
  3. Absatz 3,Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

NOR40011554