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Art. 18

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada *) mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
  4. Absatz 4,Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen Bestimmungen Anwendung.
  5. Absatz 5,Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969,

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011587