Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

Vereinfachte Auslieferung

  1. Absatz eins,Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.
  2. Absatz 2,Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011572