Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff “das Zentrum” das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40011588