Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 31.08.2000 — BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute31.08.2000 BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

31.08.2000BGBl. III Nr. 145/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Zentrums persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011606