Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40011594