Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung sechs Monate im Voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR40011716