Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 2
Auf der Grundlage der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die Österreichische Bundesregierung während der Geltungsdauer dieses Abkommens (1996 bis 1998) den jährlichen Ankauf von 5 000 t Weizen (Getreideäquivalent) zum "geltenden internationalen Marktpreis" finanzieren, der durch die vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß in London erstellten Verfahrensregeln jährlich festgesetzt wird.
Wenn die Ernährungslage des Landes dies angemessen erscheinen läßt, kann der Weizen durch andere für den menschlichen Verzehr geeignete Getreidearten (gemäß den Bestimmungen des internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995) ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR40011708