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Art. 4

Fassungen
18.06.1996 bis 30.06.2000 — BGBl. III Nr. 166/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 418.06.199630.06.2000 BGBl. III Nr. 166/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.06.1996BGBl. III Nr. 166/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 4

Die Republik Kap Verde ist verantwortlich für den Ankauf, möglichst in einem Entwicklungsland, sowie für die Einfuhr der Nahrungsmittelhilfe nach Kap Verde.

Nach Vorlage der Bedarfsschätzungen, einer Übersicht über die in den beiden Vorjahren insgesamt nach Kap Verde gelieferten Nahrungsmittelhilfe, einer Übersicht über die Höhe der Gegenwertfonds, die durch den Verkauf der durch die österreichische Bundesregierung finanzierten Nahrungsmittel auf dem kapverdischen Binnenmarkt in den beiden Vorjahren gebildet wurden, einer Übersicht über die Verwendung jenes Anteils dieser Gegenwertfonds, der entsprechend dem Jahresprogramm der kapverdisch-österreichischen Zusammenarbeit zur Kofinanzierung von Projekten der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit verwendet wurde, sowie eines Ankaufsavis der von der Regierung der Republik Kap Verde beauftragten Organisation überweist die österreichische Bundesregierung in US$ 75% des gemäß Artikel 2 vereinbarten Betrags auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde bekannt zu gebendes Bankkonto. Die restlichen 25% werden von der österreichischen Bundesregierung nach Erhalt der Lieferbestätigung überwiesen.

Gesetzesnummer

20000931

Dokumentnummer

NOR40011710