Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 4
Die Republik Kap Verde ist verantwortlich für den Ankauf, möglichst in einem Entwicklungsland, sowie für die Einfuhr der Nahrungsmittelhilfe nach Kap Verde.
Nach Vorlage der Bedarfsschätzungen, einer Übersicht über die in den beiden Vorjahren insgesamt nach Kap Verde gelieferten Nahrungsmittelhilfe, einer Übersicht über die Höhe der Gegenwertfonds, die durch den Verkauf der durch die österreichische Bundesregierung finanzierten Nahrungsmittel auf dem kapverdischen Binnenmarkt in den beiden Vorjahren gebildet wurden, einer Übersicht über die Verwendung jenes Anteils dieser Gegenwertfonds, der entsprechend dem Jahresprogramm der kapverdisch-österreichischen Zusammenarbeit zur Kofinanzierung von Projekten der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit verwendet wurde, sowie eines Ankaufsavis der von der Regierung der Republik Kap Verde beauftragten Organisation überweist die österreichische Bundesregierung in US$ 75% des gemäß Artikel 2 vereinbarten Betrags auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde bekannt zu gebendes Bankkonto. Die restlichen 25% werden von der österreichischen Bundesregierung nach Erhalt der Lieferbestätigung überwiesen.
Dokumentnummer
NOR40011710